Vereinfachtes Verbraucherinsolvenzverfahren
Scheitert auch der gerichtliche Einigungsversuch auf der Grundlage des
Schuldenbereinigungsplans oder ordnet das Gericht sogleich die
Fortsetzung des Verfahrens an, ohne eine gerichtliche Einigung
zu versuchen, hat das Gericht über die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens zu entscheiden.
In diesen Fällen wird das Insolvenzverfahren eröffnet:
Die Eröffnung des Verfahrens setzt voraus, dass entweder das Schuldnervermögen zur Deckung der Verfahrenskosten ausreicht oder der Schuldner einen entsprechenden Geldbetrag vorschießt oder dass ihm die Kosten des Verfahrens gestundet worden sind.
So ist der Ablauf des Insolvenzverfahrens:
Liegen alle Verfahrensvoraussetzungen vor, eröffnet das Gericht das vereinfachte Insolvenzverfahren und bestellt einen Treuhänder, der die Aufgabe hat, das gesamte pfändbare Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Verfahrenseröffnung gehört und das er während des Verfahrens
erlangt, zu verwerten und den Erlös gleichmäßig an
die Gläubiger zu verteilen.
Nicht zur Insolvenzmasse gehören unpfändbare Gegenstände, wie etwa
notwendige Einrichtungsgegenstände oder Sachen, die der Schuldner
zur Berufsausübung benötigt.
Von der Verwertung der Insolvenzmasse kann auf Anordnung des Gerichts
ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn der Schuldner an den
Treuhänder einen wertentsprechenden Geldbetrag zahlt.
Mit dem Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung werden Zwangsvollstreckungs-
maßnahmen einzelner Gläubiger unzulässig.
Wann wird die Restschuldbefreiung angekündigt?
Am Ende des Insolvenzverfahrens kündigt das Gericht die Restschuldbefreiung an, wenn die Gläubiger keine Versagungsgründe geltend gemacht haben.
Ein Versagungsgrund liegt u.a. vor, wenn der Schuldner wegen einer
Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist in den letzten drei
Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder
nach diesem Antrag falsche Angaben über seine wirtschaftlichen
Verhältnisse gemacht macht hat, um Kredite zu erhalten, Leistungen
aus öffentlichen Kassen zu beziehen oder Leistungen an öffentlichen
Kassen zu vermeiden, in den letzten zehn Jahren vor Antrag auf
Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits Restschuldbefreiung
erhalten hat oder ihm diese versagt wurde während des Verfahrens
Auskunft- oder Mitwirkungspflichten verletzt oder im letzten Jahr
vor dem Antrag auf Eröffnung des Verfahrens unangemessene
Schulden gemacht oder Vermögen verschwendet hat.


