Stundung
Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten:
Mit den Anträgen auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und auf Erteilung
der Restschuldbefreiung kann auch ein Antrag auf Stundung der
Verfahrenskosten gestellt werden.
Bei der Durchführung des Verbraucherinsolvenzverfahrens fallen
Verfahrenskosten wie Gerichtsgebühren und gerichtliche
Auslagen an, die vom Schuldner zu zahlen sind. Ist der
Schuldner dazu nicht in der Lage, so kann ihm auf
Antrag vom Gericht Stundung gewährt werden.
Voraussetzungen der Kostenstundung:
Die Stundung setzt voraus, dass der Schuldner einen Antrag auf
Restschuldbefreiung gestellt hat und sein Vermögen voraussichtlich
nicht ausreichen wird, die Kosten des Insolvenzverfahrens
bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung zu decken.
Sie ist ausgeschlossen, wenn der Schuldner wegen einer
Insolvenzstraftat verurteilt worden ist oder ihm in den
letzten zehn Jahren bereits Restschuldbefreiung
erteilt oder versagt worden ist.
Eine Stundung kann die Kosten des gerichtlichen
Schuldenbereinigungsverfahrens, des Insolvenzverfahrens
und des Verfahrens zur Restschuldbefreiung umfassen.
Sie muss vom Gericht für jeden Verfahrensabschnitt gesondert angeordnet werden.
Auswirkungen:
Die Stundung bewirkt, dass der Staat die Kosten nur nach den Bestimmungen, die das Gericht im Stundungsbeschluss getroffen hat, gegen den Schuldner geltend machen kann. Erfasst werden von der Stundung auch die Vergütungsansprüche des Treuhänders, die im vereinfachten
Insolvenzverfahren und im Restschuldbefreiungsverfahren die
Aufgabe des Insolvenzverwalters wahrnimmt. Reicht die
Insolvenzmasse für seine Vergütung nicht aus, so
erhält er sie von der Staatskasse, die dann beim
Schuldner Rückgriff nehmen kann.
Wurde Stundung für sämtliche Verfahrensabschnitte einschließlich des
Verfahrens zur Restschuldbefreiung gewährt, müssen die geschuldeten
Beträge erst nach Erteilung oder Versagung der Restschuldbefreiung an
die Justizkasse gezahlt werden. Ist der Schuldner auch nach Erteilung der
Restschuldbefreiung nicht in der Lage, den gestundeten Betrag aus seinem
Einkommen oder Vermögen aufzubringen, kann das Gericht die Stundung
nochmals verlängern und Ratenzahlung gewähren. In diesem Fall hat der
Schuldner wie bei der “Prozesskostenhilfe” längstens für die Zeit von
vier Jahren Ratenzahlungen zu leisten.
Ändern sich die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse des
Schuldners, kann das Gericht die Entscheidung über die Stundung
anpassen. Der Schuldner ist verpflichtet, alle wesentlichen
Änderungen dieser Verhältnisse anzuzeigen.


