Sonstiges
Hält der Schuldner seine Verpflichtungen / Obliegenheiten ein, erteilt das
Insolvenzgericht nach Ablauf von sechs Jahren die Restschuldbefreiung.
Die Dauer des gerichtlichen Insolvenzverfahrens (ca 6 bis 12 Monate)
wird auf die Gesamtdauer von sechs Jahren angerechnet.
Anders als im gerichtlichen Verfahren greifen während des außergerichtlichen Einigungsversuchs keine Schutzmechanismen vor Einzelzwangsvollstreckungen. § 305a InsO sieht allerdings vor, dass der außergerichtliche Einigungsversuch als gescheitert gilt, wenn die in die Einigungsbemühungen involvierten Gläubiger Zwangsvollstreckungsmaßnahmen initiieren, nachdem die Verhandlungen
über die außergerichtliche Schuldenbereinigung aufgenommen wurden.
In diesem Fall kann der Schuldner sogleich in das gerichtliche Verfahren
übergehen. Kommt es zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Antrag
des Schuldners, wird eine etwaige durch die Zwangsvollstreckungsmaßnahme erlangte Sicherheit unwirksam, wenn sie in den letzten drei Monaten vor Antragstellung oder danach ausgebracht wurde.
Hat der Schuldner eine Lohnabtretung unterschrieben, z.B bei der
Aufnahme eines Kredites oder bei einem Ratenkauf, so erhält der
Gläubiger noch zwei Jahre den gesamten pfändbaren Betrag.
Es sei denn, die Abtretung ist rechtlich unwirksam oder
beim Arbeitgeber besteht ein sog. Abtretungsausschluss.
Ab dem Zeitpunkt der Eröffnung und bis zu drei Monate davor sind auch
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einzelner Gläubiger unzulässig.
Auch wenn Schuldner seinen Gläubigern nichts anzubieten haben (sog. “Nullplan”) , können Schuldner – wenn die Obliegenheiten
eingehalten werden – nach sechs Jahren Schuldenbefreiung erhalten, da
keine Mindestzahlungen verlangt werden.
Ehemalige Selbständige und Gewerbetreibende können dann ein
Verbraucherinsolvenzverfahren beantragen, wenn sie weniger als
20 Gläubiger haben und keine Verbindlichkeiten aus der Beschäftigung
von Arbeitnehmern bestehen. Alle anderen ehemals und alle aktiv
wirtschaftlich Selbständigen müssen das sog. Regelinsolvenzverfahren
beantragen. Auch in diesem Verfahren werden die Kosten gestundet
und es kann Restschuldbefreiung erreicht werden.
Nur wenige Forderungen sind von der Schuldenbefreiung ausgenommen:
Geldstrafen, Bußgelder und Forderungen aus vorsätzlich begangenen
unerlaubten Handlungen. Diese muss der Gläubiger im
Insolvenzverfahren extra anmelden.
Die Schuldenbefreiung gilt nicht automatisch für Mitverpflichtete,
Bürgen oder Ehegatten. Diese müssen ein eigenes Verfahren beantragen.
Während des Verbraucherinsolvenzverfahrens muss der Schuldner auf
die pfändbaren Beträge seines Einkommens verzichten. Der notwendige
Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz muss ihm aber bleiben.
Bei Unterhaltspflichten gilt, dass der Schuldner die laufenden Zahlungen
aufbringen muss. Rückständige Beträge werden mit der
Restschuldbefreiung nach sechs Jahren erlassen, außer
der Schuldner hat seine Unterhaltspflichten vorsätzlich verletzt.
Angst und Sorge, öffentlich angeprangert zu werden,Veröffentlichungen in
Zeitung (-), im Bundesanzeiger. Bei Abgabe der EV erfolgt Eintag im
Schuldnerverzeichnis beim AG (öffentlich)
Es geht nur das Vermögen in die Verwaltung des Insolvenzverwalters / Treuhänders
über, das zur Insolvenzmasse gehört. Und zur Insolvenzmasse gehört eben nur das pfändbare Vermögen. Was man beruflich braucht, was man zu einer bescheidenen Lebensführung braucht und was bei einer Versteigerung keinen Erlös bringt, der die Kosten der Versteigerung übersteigt, ist unpfändbar.
Dem Schuldner kann das Einkommen lebenslang gepfändet werden, aber bei der InsO hört es nach 6 Jahren auf. Der Schuldner muss nur 4 Jahre aushalten. Im 5. Jahr gibt es schon Geld zurück: 10 % dessen, was gepfändet wird. Im 6. Jahr gibt es sogar 15 % zurück! Bei einer Pfändung, die ein Leben lang dauert und niemals aufhört, gibt es nichts zurück!
Immobilie – die Bank hat ein Absonderungsrecht (§ 49 InsO). Das Haus gehört zur Masse, die Bank ist Insolvenzgläubiger, kann aber absondern (zwangsversteigern) und ihren Ausfall dann zur Tabelle anmelden
“Schrottimmobilie” – erfolgloser Versuch einer Zwangsversteigerung durch
absonderungsberechtigte Gläubiger und Schuldner bleibt Eigentümer der
Immobilie und dennoch ist die Restschuldbefreiung rechtskräftig.
Die Höhe des pfändbaren Betrages gemäß der Pfändungstabelle richtet sich nach dem Nettoeinkommen sowie der Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen (Ehepartner und Kinder). Besondere Einkommensanteile bleiben bei der Ermittlung des Nettoeinkommens unberücksichtigt.
Verfügt der Ehepartner über eigenes Einkommen, ist er dennoch als
unterhaltsberechtigte Person zu berücksichtigen. Allerdings kann der
Gläubiger beim Vollstreckungsgericht beantragen, dass der Ehepartner
nicht oder nur zu einem Teil berücksichtigt wird.
Kontopfändung: gehen Sozialleistungen (Sozialhilfe, Rente, Leistungen des
Arbeitsamtes, Kindergeld oder Wohngeld) auf das gepfändete Konto ein,
dürfen diese gem. § 55 SGB I innerhalb der ersten 7 Tage nach
Gutschriftauf dem Konto nicht gepfändet werden.
Für Neugläubiger, d.h. Inhaber von Forderungen, die erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet werden, gilt das Vollstreckungsverbot nicht. Sie dürfen in das freie, nicht auf den Treuhänder übertragene Vermögen des Schuldners vollstrecken. Da auch dieses Vermögen häufig unpfändbar ist, sieht man einmal von Vermögenszuwächsen durch Lottogewinn oder Erbschaft (§ 295 I 2 InsO) oder dem Motivationsrabatt (§ 292 I 3 InsO) ab, dürften erfolgreiche Vollstreckungsmaßnahmen von Neugläubigern die Ausnahme bleiben.
Umfang der Restschuldbefreiung:
Die Restschuldbefreiung erfasst nicht nur die im Insolvenzverfahren angemeldeten
Forderungen, sondern die Forderungen sämtlicher Insolvenzgläubiger, die am Verfahren hätten teilnehmen können. Der unberücksichtigt gebliebene Gläubiger kann seine Forderung nicht mehr gegen den Schuldner durchsetzen; ihre Vollstreckbarkeit entfällt. Dies gilt auch für Titel, die der Gläubiger gegen den Schuldner aus der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlangt hat. Dem Gläubiger ist es auch verwehrt, wegen der nicht oder verspätet zur Tabelle angemeldeten Forderung einen Titel zu erwirken.
Ausnahmen: Forderungen aus vorsätzlich unerlaubten Handlungen oder
Forderungen, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
begründet worden sind (Neugläubiger).


