Restschuldbefreiung
Die Restschuldbefreiung ist eine Super Chance für redliche Schuldner!
Diese soziale, seit 1999 gesetzliche und legale Möglichkeit der Restschuldbefreiung, kann ein Segen für alle überschuldeteten Menschen sein. Jeder überschuldete redliche Bürger kann die Insolvenz und damit die Restschuldbefreiung beantragen.
Das gleiche gilt auch für GmbH Geschäftsführer.
Restschuldbefreiung nach Wohlverhaltenszeit:
Die so genannte Wohlverhaltenszeit endet sechs Jahre nach Eröffnung des
Insolvenzverfahrens. Für die Dauer dieses Zeitraums muss der Schuldner den pfändbaren Betrag seines Arbeitseinkommens oder eine dafür gewährte
Ersatzleistung (zB Arbeitslosengeld) an einen vom Gericht bestimmten
Treuhänder abführen. Zwangsvollstreckungen durch einzelne Gläubiger
sind unzulässig. Der Treuhänder verteilt die eingenommenen Beträge
einmal jährlich gleichmäßig an die Gläubiger. Im fünften Jahr nach der
Aufhebung des Insolvenzverfahrens belässt der Treuhänder dem
Schuldner 10 % des pfändbaren Anteils seiner Bezüge, im sechsten
Jahr 15 % zusätzlich zu dem pfändungsfreien Betrag.
Pflichten des Schuldners während der Wohlverhaltenszeit:
Neben dieser Leistungsverpflichtung treffen den Schuldner während der
Wohlverhaltenszeit verschiedene Obliegenheiten. So muss er eine
angemessene Erwerbstätigkeit ausüben oder sich um eine solche bemühen.
Eine zumutbare Tätigkeit darf der Schuldner nicht ablehnen. Ererbtes oder
im Hinblick auf künftiges Erbrecht erlangtes Vermögen muss zur Hälfte an
den Treuhänder abgegeben werden. Dem Gericht und dem Treuhänder
gegenüber ist jeder Wohnsitzwechsel und der Wechsel der Beschäftigungsstelle anzuzeigen. Schließlich darf der Schuldner keinem Gläubiger Vorteile verschaffen und Zahlungen nur an den Treuhänder leisten.
Verstößt der Schuldner gegen eine dieser Obliegenheiten schuldhaft in einer
Weise, die die Gläubigerbefriedigung beeinträchtigt, so versagt ihm das
Gericht bereits während der Wohlverhaltenszeit die Restschuldbefreiung,
wenn dies ein Gläubiger innerhalb eines Jahres nach Kenntnis der
Obliegenheitsverletzung beantragt.
Endlich: die Restschuldbefreiung!
Verhält sich der Schuldner während der Wohlverhaltenszeit redlich, so spricht das zuständige Amtsgericht nach Ablauf dieser Zeit die Restschuldbefreiung aus. Damitsind die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehenden Schulden erlassen.
Ausgenommen davon sind nur Verbindlichkeiten aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus Geldstrafen, Geldbußen, Zwangs- und Ordnungsgeldern sowie Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden. Außerdem bleiben die Ansprüche der Justizkasse auf Zahlung der gestundeten Beträge bestehen, soweit diese nicht schon aus der Insolvenzmasse oder in der Wohlverhaltenszeit befriedigt werden konnten.
Stellt sich allerdings nachträglich heraus, dass der Schuldner während der
Wohlverhaltenszeit seine Pflichten vorsätzlich verletzt und dadurch die
Befriedigung der Insolvenzgläubiger erheblich beeinträchtigt hat, kann
das Gericht die Erteilung der Restschuldbefreiung innerhalb eines
Jahres nach Rechtskraft dieser Entscheidung widerrufen.


