Professionelle Hilfe bei Schulden
Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim zuständigen Gericht:
Gelingt eine außergerichtliche Einigung nicht, kann beim zuständigen
Insolvenzgericht die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens
beantragt werden.
Der Versuch einer außergerichtlichen Einigung gilt bereits dann als
gescheitert, wenn ein Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreibt,
nachdem die Verhandlungen über die außergerichtliche
Schuldenbereinigung aufgenommen wurden.
Zuständigkeit:
Für den Insolvenzantrag ist in der Regel das Amtsgericht am Sitz
des Landgerichts zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner wohnt.
Vorzulegende Unterlagen:
Mit dem Antrag hat der Schuldner folgende Unterlagen
und Erklärungen beim Gericht einzureichen:
- die Bescheinigung einer geeigneten Person oder Stelle
über den erfolglosen außergerichtlichen Einigungsversuch;
der Plan ist beizufügen und die wesentlichen Gründe
für sein Scheitern sind darzulegen. - den Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung oder die
Erklärung, dass eine solche nicht beantragt werden soll - ein Verzeichnis des vorhandenen Vermögens
und Einkommens (Vermögensverzeichnis) - eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts
dieses Verzeichnisses (Vermögensübersicht) - ein Verzeichnis aller Gläubiger
- und ein Verzeichnis der gegen den Schuldner
gerichteten Forderungen. - die Erklärung, dass diese Angaben vollständig sind
- den Schuldenbereinigungsplan
Für die Abfassung dieser Erklärung und Unterlagen ist zwingend die
Verwendung amtlicher Formulare vorgeschrieben.
Das übernehmen wir für Sie.
Sie haben mit dem Formular “Dschungel” nichts zu tun!
Das Gesetz verlangt vom Schuldner die Vorlage vollständiger Unterlagen.
Sind die Erklärungen und Unterlagen nicht vollständig abgegeben, kann
das Insolvenzgericht zur Nachbesserung auffordern.
Kommt der Schuldner dieser Aufforderung nicht binnen eines Monats nach,
gilt der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als zurückgenommen.
Hat der Schuldner keinen genauen Überblick über die gegen ihn gerichteten
Forderungen, kann er die Mithilfe seiner Gläubiger bei der Aufstellung
des Forderungsverzeichnisses verlangen.
Die Gläubiger sind verpflichtet, auf Aufforderung des Schuldners diesem
auf ihre Kosten eine schriftliche Aufstellung ihrer Forderungen,
aufgegliedert nach Hauptforderung, Zinsen und Kosten zu erteilen.
Kernstück der Unterlagen, die dem Gericht vorzulegen sind,
ist der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan.
Dieser basiert regelmäßig auf dem gescheiterten außergerichtlichen
Schuldenbereinigungsplan, den der Schuldner mit uns ausgearbeitet
hat; er kann aber auch andere Vorschläge enthalten.
Sein Ziel ist, unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen sowie der
Vermögens, Einkommens- und Familienverhältnisse des Schuldners
eine angemessene Schuldenbereinigung herbeizuführen.


