Gerichtliches Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan
Liegen alle erforderlichen Unterlagen vor, dann ruht zunächst das Verfahren
über den Insolvenzantrag. Das Gericht hat nun eine Prognose zu treffen, ob ein
gerichtlicher Schuldenbereinigungsversuch voraussichtlich erfolgreich sein wird.
Beurteilt es die Erfolgschancen eines Schuldenbereinigungsplans im Ergebnis
negativ, dann ordnet es die Fortsetzung des Insolvenzverfahrens an; ein
gerichtlicher Einigungsversuch wird in diesem Fall nicht unternommen.
Verfahren bei Einigungsversuch über den Plan:
Fällt die Prognoseentscheidung des Gerichts dagegen positiv aus, so stellt das
Insolvenzgericht jedem Gläubiger den Schuldenbereinigungsplan sowie die
Vermögensübersicht zur Stellungnahme innerhalb eines Monats zu.
Die erforderliche Zahl von Abschriften des Schuldenbereinigungsplans
und der Vermögensübersicht muss der Schuldner dem Gericht nach
Aufforderung innerhalb von zwei Wochen zur Verfügung stellen.
Wenn keiner der Gläubiger Einwendungen gegen den Schuldenbereinigungsplan
erhebt, gilt dieser als angenommen. Das Schweigen eines Gläubigers wird als
Zustimmung zu dem ihm zugestellten Schuldenbereinigungsplan gewertet.
Der Erfolg des gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens hängt allerdings nicht
unbedingt von der Zustimmung aller Gläubiger ab. Hat nämlich mehr als die Hälfte
der Gläubiger zugestimmt und decken diese Zustimmungen mehr als die Hälfte des
Gesamtanspruchsvolumens der benannten Gläubiger ab, dann kann das Gericht
trotz Zustimmungsverweigerung einzelner Gläubiger die fehlenden Zustimmungen
auf Antrag eines Gläubigers oder des Schuldners ersetzen.
Voraussetzung hierfür ist aber, dass die Gläubiger, die die Zustimmung
verweigern, gegenüber anderen Gläubigern oder im Vergleich zu einem
durchgeführten Insolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung
wirtschaftlich nicht benachteiligt werden.
Die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans braucht also nicht an der
ungerechtfertigten Ablehnung des Plans durch einzelne Gläubiger zu scheitern.
Folgen der Annahme des Schuldenbereinigungsplans:
Der angenommene Schuldenbereinigungsplan wirkt wie ein gerichtlicher Vergleich.
Das bedeutet, dass der Schuldner die ursprünglichen Forderungen der Gläubiger
nur noch so zu erfüllen hat, wie dies im Schuldenbereinigungsplan vorgesehen ist.
Der Schuldenbereinigungsplan wirkt aber nur gegenüber den Gläubigern, die am
Verfahren beteiligt waren. Ist einem Gläubiger der Schuldenbereinigungsplan nicht
zugestellt worden, z.B. weil er vom Schuldner nicht benannt wurde, kann er seine
Forderungen weiterhin in voller Höhe gegen den Schuldner geltend machen.
Nicht immer lässt sich bestimmen, ob eine Forderung besteht. Oft wird der
Schuldner bestreiten, einem bestimmten Gläubiger etwas zu schulden. Ist
nur die Höhe einer Forderung strittig, besteht die Möglichkeit, sich im
Rahmen des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplans mit dem
Gläubiger auf einen bestimmten Betrag zu einigen.
Bestreitet hingegen der Schuldner überhaupt den Bestand der Forderung und
kommt es im Rahmen des gerichtlichen Plans nicht zu einer Einigung, muss
das Verfahren solange ruhen, bis in einem parallel zu führenden
Rechtsstreit diese Frage geklärt worden ist.


