eMailinfo[at]cba-schuldenberatung.de Tel0511 - 5902 7777
Starsteite
Call Back Service

England Insolvenzen

Warum sollten Sie ausgerechnet unsere Dienstleistungen in Anspruch nehmen?

Wir sind Dipl.Kaufleute und Rechtsanwälte, mit fundierten
Kenntnissen im deutschen- und englischen Insolvenzrecht.

Unser Netzwerkpartner in England (London) hat bereits zahlreiche Mandanten erfolgreich durch das Verfahren begleitet und ist deutschsprachig.

Wir/unser englischer Netzwerkpartner bieten “Full-Service” “aus einer Hand:

  • Hilfe bei der Wohnungssuche in England (Vorauswahl
    verschiedener Wohnungen).
  • Begleitung bei der Wohnungsbesichtigung.
  • Begleitung bei der Unterzeichnung des Mietvertrages.
  • Anmeldungsformalitäten Strom/Wasser/Telefon usw.
  • Begleitung zum Banktermin zur Kontoeröffnung.
  • NI- Nummer (Beantragung der englischen Steuernummer).
  • NHS (Terminabsprache zum Interview “Erteilung der Sozialversicherungsnummer”.
  • Vorbereitung des Termins.
  • Begleitung beim Termin, englischer Krankenversicherungen.
  • Ablaufbesprechung der engl. Insolvenz.
  • Aufstellung und Bearbeitung der Gläubigerliste.
  • Begründung der Insolvenz und deren Übersetzung.
  • Bearbeitung des engl. Insolvenzantrages.
  • Einreichung des Insolvenzantrages beim engl. Gericht, Deutsch/ Englischsprachige Begleitung bei Gericht.
  • Deutsch/ Englischsprachige Begleitung zum OR (Official Receiver).

Einen solchen “Full-Service” können nach unserern Recherchen
nur sehr wenige Dienstleister und/oder Anwälte anbieten.

1. Serviceangebote englisches Insolvenzverfahren

1.1.Rund-um-Betreuung in Deutschland und England:
Hilfe bei der Auswahl einer Wohnung in England, Mietvertrag, NI-
und NHS, Privatkonto und Einleitung des Insolvenzverfahrens in England.
Unser deutschsprachiger Kooperationspartner begleitet Sie in England
im Rahmen der Wohnungssuche, Beantragung der Steuer- und
Sozialversicherungsnummer und der Eröffnung des Privatkontos.

2. Einleitung Insolvenzverfahren in England

Nach englischem Insolvenzrecht erfolgt eine Restschuldbefreiung spätestens nach 12 Monaten! Grundlage für die Restschuldbefreiung nach 12 Monaten, auch für “Deutsche”, bildet die EU-Rechtsprechung und das BGH Urteil vom 18. 9. 2001, mit dem Aktenzeichen: IX ZB 51 / 00.

Wenn sich ein deutscher Staatsangehöriger ins Ausland begibt und sich dort
einem Verfahren zur Restschuldbefreiung unterwirft, welches den Regelungen der deutschen InsO  grundsätzlich entspricht, so ist eine dort erteilte Restschuldbefreiung auch im Inland anzuerkennen. Die im Ausland ( hier: England ) geltenden Fristen zur Erlangung der Restschuldbefreiung müssen nicht den relativ langen Fristen der deutschen InsO entsprechen. BGH, Beschluß vom 18. 9. 2001 – IX ZB 51 / 00

2.1. Vorgehensweise

Zunächst muss der Schuldner seinen Lebensmittelpunkt, gewöhnlichen Aufenthalt (mindestens 51% des Jahres) nach England verlagern. Dazu ist es notwendig, in England eine Wohnung auf eigenen Namen anzumieten. Zur Untermiete ist auch erlaubt, aber nur wenn ein Untermietvertrag besteht. Der Schuldner muss seine beruflichen und am besten auch die privaten Interessensschwerpunkte in England haben, wobei ausdrücklich NICHT auf den steuerrechtlichen Lebensmittelpunkt in diesem Sinne abgestellt wird. Daher sollten im Rahmen des englischen Insolvenzverfahrens auch eine englische Gesellschaft mit Betriebsstätte England und ggf. Repräsentanz oder Niederlassung in Deutschland gegründet werden, sofern der Schuldner keinen Anstellungsvertrag/Job in England hat.

Wichtige Punkte

Ein solches Insolvenzverfahren läßt sich natürlich nicht gestalten, wenn Sie z.B. in Deutschland Vollzeitbeschäftigt sind. Am besten eignet sich ein Insolvenzverfahren in England, wenn Sie selbständig sind und nicht 40 Std/Woche “persönlich” in Deutschland anwesend sein müssen oder wenn Sie eine Anstellung in England haben.

Zusammenfassung :

  • Verlagerung des Lebensmittelpunktes: Sie müssen mindestens 51% des Jahres in England anwesend sein.
  • eine Mietwohnung muß auf Ihren Namen in England angemietet sein.
  • Sie benötigen ein privates Konto in England.
  • Zur Untermiete ist erlaubt, sofern ein Untermietvertrag vorgelegt wird.
  • Hotelzimmer oder wohnen bei Verwandten/Bekannten begründet
    keinen Lebensmittelpunkt, sofern kein Untermietvertrag vorliegt.
  • Die Wohnung in England muss der “ständigen Nutzung” ausgestaltet
    sein: Möbliert, Verbrauch von Strom, Gas,Wasser, Heizung.
  • Sozialversicherungsnummer in England: Diese untermauert die Ansässigkeit in England
  • Konto in England: Eröffnung eines Privatkontos bei einer englischen Bank. Dazu wird i.d.R. der Arbeitsvertrag, der Mietvertrag und die
    Sozialversicherungsnummer benötigt
  • Privater Interessensschwerpunkt
  • Deutschland: Sie sollten sich in Deutschland abmelden
    (keine ladefähige Adresse mehr haben)
  • einziger Wohnsitz (zumindest nach außen) in England.
  • Auch Ihre Ehefrau oder Kinder sollten zumindest nach außen keinen Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt mehr in Deutschland innehaben.
  • Melden Sie sicherheitshalber Ihr deutsches Handy ab und besorgen
    Sie sich einen Handyvertrag in England.
  • Lassen Sie alle Zahlungseingänge- /Ausgänge über das
    englische Privatkonto laufen.
  • Deutsche Gläubiger: Das englische Insolvenzgericht informiert
    die deutschen Gläubiger über den Sachstand. Es benötigt eine
    komplette Liste der Gläubiger, mit Anschrift, gesetzlichem Vertreter,
    Verbindlichkeiten inkl. Zinsen, Anwaltskosten der Gegenseite
    usw. Dieses ist in  englischer Sprache zu übersetzen.
  • Deutscher Anwalt erforderlich: Nicht zwingend, aber sehr ratsam.

Immobilien in Deutschland: Kann die Eröffnung eines Sekundär-
Insolvenzverfahrens in Deutschland nach sich ziehen. Sollen die
Immobilien nicht “verloren gehen”, müssen im Vorwege
entsprechende Strategien erörtert werden. Der allgemeine
Grundsatz lautet, das der Schuldner  im Rahmen des englischen
Insolvenzverfahrens in Deutschland vermögenslos sein sollte.

Unser deutschsprachiger Kooperationspartner in London übernimmt für Sie alle notwendigen Formalitäten, begleitet Sie bei Behördengängen, Kontoeröffnung, NI-Nummer, NHS und Hilfe bei der Wohnungssuche. Mithin können im Beratungsgespräch Strategien zur Verhinderung eines
Sekundär-Insolvenzverfahrens in Deutschland erörtert werden.

3. Rückzug nach Deutschland, nachdem das englische Insolvenzgericht das Verfahren eröffnet hat
Gemäß BGH Urteil und EU-Rechtsprechung bleibt “das” Insolvenzgericht zuständig, dass das Insolvenzverfahren eröffnet hat, selbst dann, wenn der Schuldner nachfolgend seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in ein anderes EU-Land verlagert. Mithin können Sie sogar nach Deutschland zurück, sobald das Insolvenzverfahren in England eröffnet wurde. Sie benötigen aber in England weiterhin eine zustellbare Postadresse und müssen für den Insolvenzverwalter telefonisch erreichbar sein.  Allerdings empfehlen wir eine solche Verfahrensweise nicht, sondern den Beibehalt des Lebensmittelpunktes in England bis zur Restschuldbefreiung.

England Insolvenz – Schuldnerberatung und Insolvenzberatung England

 

Internes

Hier sind wir - für Sie aktiv:

  • Bremen
  • Hamburg
  • Hannover
  • Düsseldorf
  • Heidelberg
  • Köln
  • Berlin
  • München
  • Frankfurt
  • Stuttgart