Außergerichtliche Schuldenbereinigung
Nur Schuldner, die ernsthaft versucht haben, sich zuerst außergerichtlich
mit ihren Gläubigern über eine Schuldenbereinigung zu einigen, erhalten
Zugang zum gerichtlichen Verbraucherinsolvenzverfahren.
Diese müssen daher mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
bei Gericht eine Bescheinigung vorlegen, aus der sich ergibt, dass diese
innerhalb der letzten sechs Monate vor Antragstellung eine Einigung
mit ihren Gläubigern versucht haben. Diese Bescheinigung muss
von einer “geeigneten Person” oder “geeignete Stelle”
ausgestellt worden sein.
Wer sich zur Durchführung des Verbraucherinsolvenzverfahrens entschlossen hat, muss sich also zunächst an eine “geeignete Person” oder eine “geeignete Stelle” wenden, was durch uns gewährleistet ist.
Wir stehen dem Schuldner bei der Durchführung des außergerichtlichen
Einigungsversuchs mit Rat und Tat zur Seite und stellen bei seinem
Scheitern eine Bescheinigung hierüber aus
Inhalt des Plans:
Der Schuldner muss in diesem Plan seine Einkommens- und
Vermögensverhältnisse und einen konkreten Vorschlag
zur Schuldenbereinigung vorlegen.
In diesem Vorschlag muss der Schuldner für jeden Gläubiger darlegen,
in welcher Höhe und zu welchem Zeitpunkt er dessen Forderungen
bedienen wird, ob er in Raten zahlen will, oder ob er eine Stundung
bzw. einen teilweisen Erlass der Forderung anstrebt. Der Plan soll
auch Angaben dazu machen, ob gegen den Schuldner bereits
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet wurden
Sinnvoll ist außerdem, im Plan bereits für die Zukunft Vorsorge zu
treffen und für den Fall einer plötzlichen Veränderung der
wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, etwa durch
Arbeitslosigkeit, Krankheit oder Familienzuwachs,
geeignete Anpassungsvorschläge aufzunehmen.
So erfolgt die Einigung mit den Gläubigern:
Ist der Schuldenbereinigungsplan erstellt, wird er an die Gläubiger
versandt. Wir führen für Sie die Verhandlungen mit Ihren Gläubigern. Für die Gläubiger sind dabei zu beachten: §§ 88, 89 und 312 I InsO.
Ein Gläubiger wird sich also sehr gut überlegen, ob er eine umfassende
außergerichtliche Schuldenbereinigung blockieren will.
Kommt eine Einigung über den Plan – gegebenenfalls in abgeänderter
Form – zwischen Schuldner und Gläubiger zustande, so wirkt dieser
wie ein außergerichtlicher Vergleich zwischen den Beteiligten.
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